Satzung des Energievereins Köllertal
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Energieversorgung Köllertal“ (FEK). Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz
„e.V.“. Er hat seinen Sitz in 66265 Heusweiler, Mangelhauser Str. 6. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, den Umweltschutz insbesondere im gesamten Umfeld
der Energieversorgung zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht mittels:
• Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
• Förderung und Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit
unserer Umwelt und Schonung der lebenswichtigen Ressourcen
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement im Umweltschutz
• Bekämpfung der Energieverschwendung
• Bereitstellung von Informationen über
• Erneuerbare Energien z.B. Photovoltaik, Wind, Biogas, usw.
• effiziente Energienutzung
• Gesetzesänderungen
• Erstellung und Auslegung moderner Heiztechniken, z.B.BHKW`s,
Brennstoffzellen, Pellets, usw.
(2) Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Förderverein Energieversorgung Köllertal
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen
Auflösung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Ausgaben müssen durch Beschluss des Vorstands abgedeckt sein.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
(4) Der Austritt kann nur nach schriftlicher Kündigung erfolgen. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(5) Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines
Mitglieds beschließen. Dies gilt insbesondere auch bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger schriftlicher Mahnung. Dem auszuschließenden
Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und
zwar im ersten Halbjahr.
(2) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht des Vorstandes
und ein Kassenbericht zu erstatten. Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung
von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Verschiedenes
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach eigener
Beurteilung einberufen werden. Sie müssen binnen sechs Wochen einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt.
(5) Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich
mittels Brief mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter
Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann auch per e-Mail
erfolgen, sofern vom Mitglied eine entsprechende Einwilligung schriftlich vorliegt.
Ebenso werden Mitgliederversammlungen in den örtlichen Printmedien
veröffentlicht.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin
beim Vorstand schriftlich einzureichen
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Für die Wahl
des Vereinsvorsitzenden wird aus der Mitte der Versammlung ein
Versammlungsleiter gewählt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(10) Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
mindestens folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- eine Liste der anwesenden Mitglieder
- die Tagesordnung
- die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der SchatzmeisterIn
- dem/der SchriftführerIn
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur geschäftsfähige Mitglieder des
Vereins. Die Befugnisse des Vorstandes erlöschen nach der Wahl eines neuen
Vorstandes.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Jeweils zwei der drei
vorgenannten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
Schatzmeister) vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Eine gleichzeitige Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person
ist nicht möglich.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Einladung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Jahresberichtes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen, die nach Bedarf, jährlich
jedoch mindestens zweimal, einzuberufen sind. Zu den Sitzungen lädt der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von acht Tagen
vorher schriftlich ein. Die Einladung kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Der
Einladung ist die Tagesordnung beizufügen
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden für die Ermittlung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens
folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- die Teilnehmerliste
- die Tagesordnung
- die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungs-ergebnis
Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt im Wechsel von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege
einmal jährlich sachlich und rechnerisch. Sie erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung Bericht. Sofern die Überprüfung keine Einwände im
Zusammenhang mit der Kassenführung ergeben haben, beantragen die Kassenprüfer
die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins, Verwertung des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit
einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuladen.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an den "Kapellenverein St. Wendalinus Etzenhofen", der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.03.2014
beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Heusweiler, 13.03.2014
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